Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes können Sie die Kosten für die Dachrinnenreinigung auf die Mieter umlegen (Az. VIII ZR 146/03).
Danach gehört die Dachrinnenreinigung zwar nicht zum Regelkatalog der Betriebskosten, sie kann aber als „sonstige Betriebskosten“ umgelegt werden, wenn sie regelmäßig erfolgt. Das bedeutet, dass die Dachrinnenreinigung im Mietvertrag als sonstige Betriebskosten aufgeführt werden muss.