Befindet sich in Ihrem Haus ein Fahrstuhl, können Sie die Kosten hierfür teilweise auf die Mieter umlegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde.
Sie können beispielsweise die Kosten für den Betriebsstrom, die Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung und die regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und -bereitschaft umlegen. Selbst die Kosten zur Wartung und Stromversorgung der Notrufanlage können Sie umlegen (Landgericht –LG- Gera 1 S 185/00). Reparaturarbeiten müssen Sie jedoch selbst tragen (LG Hamburg 316 S 15/00). Bei der Kostenverteilung können Sie auch die in der Paterre wohnenden Mieter heranziehen (Bundesgerichtshof –BGH- Az.: VIII ZR 103/06).