Als wäre eine leer stehende Wohnung nicht schon ärgerlich genug, macht manchmal in solchen Fällen auch noch das Finanzamt Probleme. Der Fiskus will nämlich bei einem Leerstand die Kosten, die der Wohnung zuzuordnen sind, nicht als Werbungskosten anerkennen. Man argumentiert, dass Werbungskosten Aufwendungen seien, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen nötig sind (§ 9 EStG). Das sei bei einer leer stehenden Wohnung aber nicht der Fall.
Für leerstehende Wohnungen gilt deshalb der Grundsatz, dass Werbungskosten nur dann geltend gemacht werden können, wenn
Sie sollten deshalb bei Leerstand Belege sammeln, dass Sie sich um neue Mieter bemüht haben (beispielsweise durch Zeitungsanzeigen).