Beim Wärme-Contracting übernimmt der Contractor – in den meisten Fällen der Lieferant für Fernwärme – Ihre Heizungsanlage und die Wärmeversorgung. Das Contracting rechnet er dann mit Ihnen ab. Nur in Ausnahmefällen wird direkt mit dem Mieter abgerechnet.
Haben Sie im Mietvertrag keine entsprechenden Klausen vorgesehen, können Sie nur auf Wärme-Contracting umstellen, wenn Ihren Mieter dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen oder Ihre Mieter der Umstellung zustimmen.
Haben Sie bereits auf Wärme-Contracting umgestellt, kann ein neu einziehender Mieter die Zahlung grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigern, dass Sie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würden. Kann er jedoch nachweisen, dass ein anderer Contractor preiswerter geliefert hätte, müssen Sie beweisen, dass Sie das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet haben.