Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt von Ihnen, dass Sie die Betriebskosten sowie die Festlegungen und Veränderungen der Vorauszahlungen so gering wie möglich halten (§§ 556 Abs. 3 und 560 Abs. 5 BGB).
Findet Ihr Mieter in der jährlichen Betriebskostenabrechnung Kostensteigerungen in einzelnen Positionen, die er nicht nachvollziehen kann, kann er von Ihnen hierfür eine Begründung verlangen. Können Sie diese Begründung nicht liefern, können die Kosten der betreffenden Position eventuell nur bis zur Höhe des Vorjahres abgerechnet werden.