Als Betriebskosten bezeichnet man die Kosten, die Ihnen durch die Nutzung des Grundstücks laufend entstehen. Einmalig anfallende Kosten sind also keine Betriebskosten.
Um Betriebskosten auf Ihre Mieter umlegen zu können müssen Sie diese Umlage mit dem Mieter - vorzugsweise im Mietvertrag - vereinbaren (§ 565 BGB). Die Umlage der Betriebskosten kann im Form von monatlichen Pauschalen oder Vorauszahlungen erhoben werden. Reichen die Pauschalen nicht zur Kostendeckung der Betriebskosten aus, können Sie keine weiteren Forderungen an den Mieter stellen. Die Vorauszahlungen hingegen werden spätestens nach Ablauf eines Jahres abgerechnet. Zeigt sich dann, dass die Vorauszahlungen nicht gereicht haben, können Sie den Fehlbetrag vom Mieter verlangen. Waren die Betriebskosten niedriger als die Vorauszahlungen, müssen Sie diese an den Mieter zurückzahlen.