Ein Abnahmeprotokoll verhindert beispielsweise bei der Übergabe von Immobilien, dass es später Streit über deren Zustand gibt.
Im Abnahmeprotokoll werden beim Ein- oder Auszug eines Mieters etwaige Schäden am Mietobjekt festgehalten und wie diese behandelt werden sollen (z. B. Beseitigung durch Mieter/Vermieter).
Das von beiden Seiten (Mieter und Vermieter) unterschriebene Abnahmeprotokoll kann als negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB gewertet werden. Dann können nur Schäden geltend gemacht werden, die auch im Protokoll aufgeführt wurden.