Die Anschaffungskosten eines Gebäudes werden abgeschrieben (siehe Abschreibung). Da sich Grundstücke nicht abnutzen können, werden diese auch nicht abgeschrieben. Die Kosten für den Kauf eines Grundstücks gehören deshalb nicht zu den Anschaffungskosten.
Wird eine Immobilie mit Grundstück erworben und in einer Summe bezahlt, wird üblicherweise der Verkehrswert des Grundstücks vom Kaufpreis abgezogen. Im gleichen Verhältnis werden die Nebenkosten des Immobilienerwerbs (Notarkosten, Gerichtsgebühren, Makler-Courtage, Grunderwerbssteuer usw.) reduziert. Die Finanzierungskosten, zu denen auch die Kosten für die Bestellung einer Grundschuld gehören (einschließlich Notar-Gebühren), zählen nicht zu den Anschaffungskosten. Sie werden zu den Werbungskosten gezählt.