Eine behindertengerechte Wohnung wird auch als barrierefrei bezeichnet. Zu einer barrierefreien Wohnung gehören beispielsweise Türen, die es ermöglichen mit einem Rollstuhl hindurch zu fahren. Auch die behindertengerechte Einrichtung des Sanitärbereichs (absenkbare Waschbecken, Badewannenaufzug usw.) gehören zu einer barrierefreien Wohnung.
Behinderte können von Ihnen die Zustimmung verlangen eine Wohnung barrierefrei umzubauen (§ 544a BGB). Die Kosten des Umbaus muss der Mieter jedoch selbst tragen. Bei Auszug des Mieters können Sie einen Rückbau verlangen. Zur Absicherung der Rückbaukosten können Sie eine zusätzliche Sicherheitsleistung verlangen, die wie eine Kaution behandelt werden muss.