Will Ihr Mieter vor Beendigung des offiziellen Mietverhältnisses ausziehen, kann er Ihnen einen Nachmieter vorschlagen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet den Nachmieter auch zu akzeptieren. Aber auch für diese Regelung gibt es Ausnahmen.
Ist beispielsweise im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter einen Nachmieter benennen darf, können Sie den vorgeschlagenen Nachmieter nur in Ausnahmefällen ablehnen. Auch wenn der Auszug des Mieters auf einem Härtefall beruht, haben Sie vor Gericht schlechte Karten, wenn Sie den Nachmieter ablehnen. Als Härtefall wird von den Richtern beispielsweise die Verlegung in eine Heimunterbringung anerkannt. Auch eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes kann eine Härte darstellen, wenn dadurch die Wohnung zu klein wird. Zieht Ihr Mieter in seine eigene Immobilie oder eine andere beispielsweise preiswertere Wohnung um, wird das Gericht dies jedoch normalerweise nicht als Härte akzeptieren.
Falsch ist übrigens die weit verbreitete Meinung, dass Sie einen Nachmieter anerkennen müssen, wenn Ihr Mieter mindestens drei Interessenten für die Wohnung vorgeschlagen hat.