Sonderkündigungsrecht
In einigen Fällen stehen Ihrem Mieter neben dem ordentlichen Kündigungsrecht auch Sonderkündigungsrechte zu. So kann er in folgenden Fällen von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen:
- Anlässlich einer Mieterhöhung zum Zweck der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Hier kann der Mieter bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Mieterhöhungsankündigung außerordentlich kündigen – die Mieterhöhung tritt dann nicht ein (§ 561 BGB).
- Wegen einer Mieterhöhung aufgrund durchgeführter Renovierungsmaßnahmen (§ 559 BGB). Hier gelten die Kündigungsregeln wie unter 1.
- Außerordentliche Kündigung wegen Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen. Hier kann der Mieter bis zum Ende des Monats kündigen, der auf den Erhalt der Mitteilung über die Modernisierungsmaßnahme folgt. Er kann zum Ablauf des nächsten Monats kündigen (§ 554 Abs. 3 BGB). Dieses Kündigungsrecht gilt aber nicht, wenn die angekündigten Maßnahmen nur unerheblichen Einfluss auf die Mietsache haben und eine nur unerhebliche Mieterhöhung nach sich ziehen (§ 554 BGB).
- Sonderkündigungsrecht nach ausgeführten Modernisierungsmaßnahmen. Hier gelten die gleichen Regeln wie unter 1.