Staffelmiete
Treffen Sie mit einem Mieter im Mietvertrag eine Vereinbarung, wonach die Miete sich jeweils zu einem bestimmten Termin um einen bestimmten Betrag erhöht, handelt es sich um einen Staffelmietvertrag.
Seit 1.9.2001 gelten für Staffelmietverträge die Regelungen des § 557 a BGB. Danach
- muss die Vereinbarung schriftlich getroffen werden.
- muss die jeweilige Miete und/oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag angegeben werden.
- muss zwischen den einzelnen Erhöhungen ein Zeitraum von mindestens einem Jahr verstreichen.
- muss die einseitige Mieterhöhung Ihrerseits (als Vermieter) ausgeschlossen sein.
- darf das Recht zur ordentlichen fristgerechten Kündigung für maximal vier Jahre ab Abschluss des Staffelmietvertrages ausgeschlossen werden.
- kann der Mieter frühestens nach Ablauf der vereinbarten Frist (maximal vier Jahre) kündigen.