Grundsätzlich hat Ihr Mieter das Recht seine Wohnung oder Teile davon an einen Dritten zu vermieten. Man spricht dann von der Untermiete.
Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung (beispielsweise eines Zimmers), können Sie die Erlaubnis normalerweise nicht verweigern. Das berechtigte Interesse kann Ihr Mieter beispielsweise mit
Sie können dann die Zustimmung nur verweigern, wenn
Ist Ihnen eine Untervermietung nur bei einer angemessenen Mieterhöhung zuzumuten, können Sie die Erlaubnis davon abhängig machen. Will Ihr Mieter seine komplette Wohnung vermieten, kann er von Ihnen keine Erlaubnis wegen berechtigtem Interesse verlangen. Verweigern Sie die Erlaubnis, kann er außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn durch die Person des Untermieters ein wichtiger Ablehnungsgrund gegeben ist.
Der Mieter ist auch durch die Untervermietung der gesamten Wohnung nicht von seinen mietvertraglichen Pflichten entbunden. Er haftet für den Untermieter und für etwaige vom Untermieter verschuldete Schäden.