In der heutigen Zeit gibt es die unterschiedlichsten Formen von Lebensgemeinschaften: Die „klassische Ehe“, die vor dem Standesbeamten geschlossen wird, die „eingetragene Lebensgemeinschaft“, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gibt, ein eheähnliches Verhältnis durch Eintragung beim Standesamt zu führen und die „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ bei der die Partner ohne jede juristische Bindung zusammenleben.

Die Paare bauen oder kaufen nicht selten gemeinsam eine Immobilie, ohne sich über die rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein, die sich aus dem Verhältnis des Zusammenlebens ergeben. In diesem Beitrag werden wir Ihnen erläutern, wie sich die (juristische) Beziehung der Partner auf Besitz und Eigentum auswirkt und was gerade beim Kauf oder Bau von Immobilien zu beachten ist.
Entscheidend ist das Grundstück
Für alle Regelungen der Partnerschaft gilt grundsätzlich: Der Eigentümer eines Grundstücks ist auch Eigentümer der darauf befindlichen Immobilie. Das ergibt sich aus § 94 BGB.
§ 94 BGB: Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Werden also keine Eigentumsregelungen getroffen, kann es sogar bei Ehepartnern zu folgender Konstellation kommen:
Partner A bringt ein Grundstück mit in die Ehe. Partner B übernimmt die Kosten einer Immobilie, die auf dem Grundstück des Partners A erstellt wird. Werden keine weitergehenden Regelungen zwischen Partner A und B getroffen, gehört das Haus Partner A.
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, beim Bau oder Kauf einer Immobilie von vorneherein die Eigentumsverhältnisse zu klären – das gilt auch und besonders dann, wenn beide Partner gleichberechtigte Eigentümer werden sollen.