Mit einer Immobilie kann man auch einiges an Kosten steuerlich geltend machen. Allerdings müssen Sie hier aufpassen. Häufig werden Steuervorteile, die für selbst genutztes Eigentum gelten mit den Möglichkeiten die bei einer Miet-Immobilie bestehen in einen Topf geworfen, wodurch ein Zerrbild entsteht. In diesem Beitrag werden wir uns deshalb ausschließlich mit der vermieteten Immobilie befassen.
Ein wichtiger Faktor – auch bei der Finanzierungsplanung – ist die steuerliche Abschreibung der Immobilien. Sie können nicht alle mit der Immobilie verbundenen Ausgaben direkt steuerlich geltend machen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Immobilie müssen abgeschrieben werden. Das bedeutet, dass Sie jährlich immer nur einen bestimmten Prozentsatz der Kosten geltend machen können.
Grundsätzlich erfolgt die Abschreibung einer Immobilie linear, das heißt, dass in jedem Jahr der gleiche Eurobetrag abgeschrieben wird. Die Abschreibungshöhe hängt vom Fertigstellungszeitpunkt der Immobilie ab. Sie beträgt 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten wenn die Immobilie ab 1925 fertig gestellt wurde. Lag die Fertigstellung im Jahr 1924 oder früher, können 2,5 % abgeschrieben werden.
Eine Ausnahme gilt für ältere oder in einem schlechten Zustand befindliche Immobilien, bei denen abzusehen ist, dass diese nur für einen kürzeren Zeitraum genutzt werden können, als zur kompletten Abschreibung notwendig wäre (also 40 oder 50 Jahre). Wenn Ihnen beispielsweise ein Architekt bei einem sehr alten Gebäude per Gutachten eine Restnutzungsdauer von 25 Jahren bestätigt, können Sie 4 % pro Jahr abschreiben.