Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein „grundstücksgleiches Recht“, das deshalb wie Grundstück behandelt wird. Beim Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte lediglich Eigentümer der Immobilie, während das Grundstück einem anderen gehört. Für die Nutzung des Grundstücks muss der Erbbauberechtigte an den Eigentümer einen Erbbauzins zahlen.