Die Grundschuld muss beim Notar bestellt und in Abteilung III des Grundbuches eingetragen werden.
Mit der Grundschuld erhält der Gläubiger das Recht, seine Ansprüche aus dem Grundstück (und damit auch aus der darauf befindlichen Immobilie) zu befriedigen. Kommen Sie Ihren Kreditverpflichtungen nicht nach, kann der Inhaber der Grundschuld beispielsweise Mieteinnahmen beschlagnahmen, die Immobilie unter Zwangsverwaltung stellen oder sogar die Zwangsversteigerung einleiten.
Die Grundschuld hat die Hypothek bei der Kreditsicherung weitgehend abgelöst. Wie bei der Grundschuld erhält der Gläubiger mit der Hypothek eine Sicherheit, die als Belastung der Immobilie in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird. Anders als die Grundschuld kann die Hypothek aber nur für ein einziges Darlehen bestellt werden. Auch bei Krediten, die über eine Grundschuld abgesichert werden, spricht man heute noch von einem Hypothekendarlehen.