Kosten für Anschaffung und Herstellung einer Immobilie werden über Jahre hinweg in Teilbeträgen als Werbungskosten geltend gemacht. Bei dieser Kostenverteilung spricht man auch von der Abschreibung.
Seit 2006 gilt nur noch die lineare Abschreibung, bei der jedes Jahr der gleiche Prozentsatz der Gesamtkosten abgesetzt wird. Immobilien bis zum Baujahr 1924 werden über 40 Jahre mit 2,5 % der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungssumme abgeschrieben. Ab Baujahr 1925 wird das Gebäude über 50 Jahre mit 2,0 % abgeschrieben. Die Kosten für den Grund und Boden können jedoch nicht abgeschrieben werden.
Bis 2005 war noch die degressive Abschreibung zulässig, bei der ein Prozentsatz vom jeweiligen Restwert der Immobile abgeschrieben wurde. Es durften in den ersten zehn Jahren 2.5 % abgeschrieben werden, in den folgenden 32 Jahren 1,25 %.
Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen werden zwischen zwei und fünf Jahren abgeschrieben. Liegen die Sanierungs- oder Modernisierungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf oder der Fertigstellung der Immobilie über 15 % der Anschaffungskosten, dürfen diese nur wie die Anschaffungskosten abgeschrieben werden.
Steht die Immobilie unter Denkmalschutz, können die reinen Modernisierungskosten acht Jahre lang mit 9 % und danach vier Jahre lang mit 7 % abgeschrieben werden.