Wird die Forderung eines Gläubigers an einen Dritten übertragen, tritt dieser Dritte an die Stelle des abtretenden Gläubigers. Der neue Gläubiger übernimmt damit alle mit der Forderung verbundenen Rechte und Pflichten (§ 401 BGB).
Die Abtretung erfolgt per Vertrag (§ 398 BGB). Eine Forderung kann nur abgetreten werden, wenn
Der Mieter kann grundsätzlich den Anspruch an der Mietsache nicht abtreten. Sie als Vermieter können zwar Ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtreten, bleiben jedoch dem Mieter gegenüber in der Pflicht und müssen die Mietsache auch weiterhin zur Verfügung stellen.