Beim Ankaufsrecht verpflichtet sich ein Eigentümer seine Immobilie an eine bestimmte Person zu fest bestimmten Konditionen zu verkaufen, sobald ein bestimmtes Ereignis eintritt. Die begünstigte Person hat dann ein Ankaufsrecht.
Ankaufsrechte können per Auflassungsvormerkung in Abteilung II des Grundbuches abgesichert werden.