Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen, wenn Käufer und Verkäufer vor einem Notar erklären, dass sie dies wünschen. Sie sichert den Anspruch beispielsweise an einem Grundstück noch bevor die endgültige Eintragung erfolgt (§ 883 BGB).
Wird der Wunsch einer Auflassungsvormerkung vor dem Notar ausgesprochen, übernimmt dieser die öffentliche Beurkundung und übergibt sie an das Grundbuchamt.