Die Bauabzugsteuer wurde 2002 eingeführt. Danach sind Sie verpflichtet bei der Vergabe von Bauleistungen 15 % des Rechnungsbetrages direkt an das für den Rechnungssteller zuständige Finanzamt abzuführen. Diese Regelung gilt aber nur für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Hierzu zählen Sie, wenn Sie mehr als zwei Wohnungen fremd vermieten. Führen Sie die Bauabzugsteuer nicht ab, haften Sie gegenüber dem Finanzamt für die Umsatzsteuer des Auftragnehmers.
Die Bauabzugsteuer müssen Sie nicht abführen, wenn die Leistungen Ihres Auftragnehmers 5.000 € pro Jahr nicht überschreiten (bei ausschließlich umsatzsteuerbefreiten Mietumsätzen liegt die Grenze bei 15.000 Euro). Außerdem kann der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, die Sie von der Zahlung der Bauabzugsteuer befreit.