In den meisten Fällen leisten die Handwerker gute Arbeit. Doch auch in dieser Branche gibt es schwarze Schafe. Wenn Sie dann Mängel feststellen und der Handwerker bereits bezahlt wurde, ist der Ärger vorprogrammiert. Darum sollte man auch vor Zahlung der Handwerkerrechnung genau prüfen, ob der Handwerker seine Arbeit ordentlich gemacht hat. Aber auch wenn Sie nach der Zahlung einen Mangel feststellen, stehen Sie nicht ohne Rechte da.>
Was ist ein Mangel
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn die erbrachte Leistung nicht dem Vereinbarten entspricht. So stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) fest, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn das Werk des Handwerkers nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Deshalb sollten Sie im Vertrag die Leistung des Handwerkers möglichst umfassend beschreiben. Denn nach dem BGB gilt eine Arbeit als mängelfrei, wenn sich das Werk für den im Vertragt vereinbarten Gebrauch eignet ( § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Haben Sie auf eine detaillierte Vereinbarung verzichtet, liegt ein Mangel vor, wenn das Werk nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist. Hier wird dann zum Vergleich die typische Beschaffenheit von Werken gleicher Art herangezogen.
Hat der Handwerker etwas anderes erstellt, als Sie ihm aufgegeben haben, ist das nach § 633 Abs. 2 Satz 3 ein Mangel.
Was bei einem Mangel geschehen muss
Wie bereits eingangs erläutert, ist das beste Druckmittel die Zahlung, wenn diese noch nicht erfolgte. Das BGB nennt Ihnen folgende Möglichkeiten, die Ihnen bei einem Mangel zustehen (§ 634 BGB)
Sie können sich aber aus dieser Liste nicht etwa eine Alternative aussuchen. Es muss eine Rangfolge eingehalten werden.
Zunächst hat der Handwerker das Recht der Nacherfüllung. Das heißt, dass Sie dem Handwerker die Möglichkeit einräumen müssen, den Mangel auf eigene Kosten zu beseitigen. Daraus ergibt sich, dass Sie selbst zunächst Ihren Anspruch auf Nacherfüllung geltende machen. Kommt der Handwerker Ihrer Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht nach, können Sie auf eine der anderen Möglichkeiten zurückgreifen.
Dabei unterscheide man die Ansprüche bei Mängeln, die auf das Verschulden des Handwerkers zurückzuführen sind oder die auch ohne Mitwirkung des Handwerkers entstehen:
| Ansprüche, die unabhängig vom Verschulden des Handwerkers bestehen | Ansprüche, die ausschließlich bei einem Verschulden des Handwerkers bestehen |
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