Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter, dass er bei Auszug vor Ablauf von Fristen zur Renovierung anteilig an deren Kosten beteiligt wird, spricht man auch von einer Quotenklausel. Wie alle Renovierungsklauseln innerhalb eines Mietvertrages wird auch die Quotenklausel von den Gerichten äußerst kritisch gesehen.
Quoten- oder Abgeltungsklauseln müssen den realen Zustand einer Wohnung und den Zeitabstand zu den letzten Schönheitsreparaturen berücksichtigen. Sie werden sonst als „starre Fristenklausel“ gewertet und von den Gerichten verworfen (beispielsweise im Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.10.2006 – Aktenzeichen VIII ZR 52/06).
Gleichzeitig müssen Sie die Quotenklausel so formulieren, dass sie jeder Laie versteht (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 95/07).