Schadensersatzpflicht
Für einen Schaden gilt das „Verursacherprinzip“: wer ihn verursacht, muss ihn auch beseitigen. Sie können beispielsweise von Ihrem Mieter für von ihm verursachte Schäden – auch nach Ende des Mietverhältnisses – Schadenersatz verlangen.
Eine Schadensersatzpflicht kommt beispielsweise in folgenden Fällen in Frage:
- Der Standardfall: Ihr Mieter oder ihm zuzuordnende Personen (Mitbewohner, Gäste, von ihm beauftragte Handwerker usw.) haben die Mietsache oder Teile davon beschädigt (§ 823 BGB).
- Ihr Mieter hat Ihnen nicht mitgeteilt, dass sich ein Mangel an der Mietsache zeigt, Maßnahmen zu einer nicht vorhergesehenen Gefahr ergriffen werden müssen oder Dritte sich ein Recht an der Mietsache anmaßen (§ 536 c BGB).
- Ihr Mieter übergibt die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht rechzeitig, wodurch Ihnen Schäden entstehen (§ 546 a BGB).
- Zum Ende des Mietverhältnisses führt Ihr Mieter rechtswirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen – auch nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung - nicht aus.