Jede Umgestaltung, die über die Instandhaltung oder -setzung hinaus geht gilt als bauliche Veränderung. An Ihrer Immobilie haben Sie das Recht bauliche Veränderungen vorzunehmen. Der Mieter ist dazu grundsätzlich nicht berechtigt. Allerdings muss hier zwischen Veränderungen der Bausubstanz (Substanzveränderung) und der Veränderung zusätzlicher Einrichtungen (Einrichtungsveränderung) unterschieden werden.
Substanzveränderungen bedürfen in jedem Falle Ihrer Genehmigung. Leider sind sich die Gerichte in der Frage der Substanzveränderung nicht einig. Ob es sich beispielsweise beim Anbringen einer Holzverkleidung um eine Substanzveränderung handelt, ist bei den Gerichten umstritten.
Nimmt der Mieter Substanzveränderungen vor, ohne Ihre Erlaubnis eingeholt zu haben, können Sie verlangen, dass er den Urzustand wieder herstellt. Darüber hinaus können Sie eventuell auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Allerdings können Sie einem behinderten Mieter nur in sehr wenigen Ausnahmefällen den barrierefreien Umbau der Wohnung verweigern.