Eine gesetzliche Definition, was man unter Schönheitsreparaturen zu verstehen hat, gibt es nicht. Aus der Rechtsprechung haben sich aber einige inzwischen allgemein anerkannte Grundsätze ergeben. Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Arbeiten, die innerhalb der Mietwohnung durchgeführt werden.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören anerkanntermaßen:
Das Tapezieren beziehungsweise Streichen von Wänden und Decken inklusive der notwendigen Vorarbeiten, wie etwa das Verschließen von Löchern.Vorsicht bei der Formulierung!
Die sogenannten Schönheitsreparaturen gehören zu den Themen, die immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Dabei stehen die Gerichte meist auf der Seite des Mieters. In den meisten Fällen entscheiden die Richter sogar, dass alle Klauseln des Mietvertrages ungültig werden, wenn nur eine Forderung an den Mieter als nicht gerechtfertigt bewertet wird. Dabei ist die Justiz manchmal sehr spitzfindig. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass eine Klausel, die den Mieter dazu verpflichtete „die Decken zu weißen“ ungültig ist, da man diese Formulierung auch so auslegen könne, dass die Decken nur mit weißer Farbe gestrichen werden dürften. Farbvorschriften innerhalb der Wohnung – soviel sei hier schon mal verraten – sind aber grundsätzlich nicht zulässig. Damit waren alle Verpflichtungen des Mieters bezüglich der Schönheitsreparaturen hinfällig (Urteil vom 23.09.2009 – Aktenzeichen VIII ZR 344/08).