Über den eigenen Tod denkt man nicht gerne nach. Doch gerade wenn es darum geht, dass das kleine oder größere Vermögen auch über Ihr eigenes Leben hinaus erhalten bleiben soll, müssen Sie sich mit der Frage beschäftigen, was nach Ihrem Ableben zum Beispiel mit dem Miethaus passieren soll. Der Gesetzgeber gibt Ihnen eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie Sie Ihr Testament oder Ihren Erbschaftsvertrag individuell so gestalten, dass auch nach Ihrem Ableben das von Ihnen geschaffene Vermögen in Ihrem Sinne weitergeführt wird.
Unternehmen Sie nichts, fällt das Vermögen auch nicht an den Fiskus (das kommt in nur sehr wenigen Fällen vor). Das Gesetz hat aber genaue Regelungen geschaffen, nach denen dann Ihr Erbe auf Ihre Angehörigen übertragen wird. Ob dies dann aber in Ihrem Sinne ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. Darum sollten Sie frühzeitig darüber nachdenken, wie Sie dafür sorgen, dass Ihr letzter Wille wirklich nach Ihrem Tod umgesetzt wird.
Haben Sie keine Vereinbarungen über Ihr Erbe getroffen, z.B. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1924 bis 1934) regelt diese Erbfolge aus zwei verschiedenen Blickwinkeln. Auf der einen Seite steht das Erbrecht der Verwandten, auf der anderen Seite das Erbrecht der Ehepartner.
Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes alleinstehend, erben die Verwandten. Hierzu werden die Verwandten in verschiedene Gruppen, sogenannte Ordnungen, eingeteilt. Dabei gilt immer, dass die Verwandten, die der Gruppe mit der niedrigeren Ordnungszahl angehören, Vorrang vor den anderen Verwandten haben. Sind also Erben 1. Ordnung vorhanden, erben die Erben der folgenden Ordnungen nicht. Gibt es keine Erben 1. Ordnung, geht das Erbe an die Verwandten 2. Ordnung und die nachfolgenden Ordnungsgruppen erben nichts usw.