Wer sich die gesetzliche Erbfolge anschaut, findet meist die ein oder andere Regelung, die nicht in seinem Sinne ist. Doch Sie sind auch nicht an diese Regelungen gebunden. Sie können Ihr Vermögen und damit auch Ihre Immobilie auch in anderer Form übertragen. Eine Möglichkeit ist dabei das Testament. Doch auch das juristische Regelwerk des Testaments hat seine Stolpersteine.
Grundsätzlich kann nur eine natürliche Person ein Testament erstellen. Juristische Personen, also beispielsweise GmbHs oder eingetragene Vereine können kein Testament verfassen. Die zweite zwingende Voraussetzung für die Erstellung eines juristisch einwandfreien Testaments ist die sogenannte Testierfähigkeit. Nach § 2229 BGB ist jemand nicht testierfähig, wenn er „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.
Minderjährige können – auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (z. B. die Eltern) ein Testament aufsetzen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Allerdings können sie ihr Testament nur notariell erstellen.