Wie der Name schon sagt, darf der Inhaber eines Dauerwohnrechts eine Wohnung oder abgeschlossene Wohneinheit auf Dauer zu Wohnzwecken nutzen.
Wie das Dauernutzungsrecht kann das Dauerwohnrecht vererbt oder verkauft werden. Außerdem kann die Wohnung grundsätzlich ohne Ihre Zustimmung als Eigentümer vermiet werden. Allerdings können Einschränkungen vereinbart werden, die es ermöglichen, dass die Nutzung der Wohnung bzw. der Räume an Sie zurückfallen. Das Dauerwohnrecht wird wie das Dauernutzungsrecht im Grundbuch (Abteilung 2) eingetragen. Da das Dauerwohnrecht auch beim Verkauf der Immobilie bestehen bleibt, stellt es eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzung der Immobilie dar.