Verkaufen oder verschenken Sie beispielsweise Ihre Immobilie, gilt der Grundsatz "Kauf bricht Miete" nicht. Der neue Eigentümer ist auch gegenüber dem Mieter für die Rückzahlung der Kaution verantwortlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob er diese vom Voreigentümer erhalten hat oder nicht. Ist der neue Vermieter jedoch zahlungsunfähig, kann sich der Mieter an den vorherigen Vermieter halten.
Der neue Vermieter hat nur dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Immobilie im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben wurde. Dann kann er sofort mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.