Mit Hilfe des Nießbrauchs können Sie schon zu Lebzeiten Ihre Immobilie auf andere Personen übertragen, ohne dabei Ihre gesamten Ansprüche zu verlieren. Vereinfacht ausgedrückt ist der Nießbrauch das Nutzungsrecht einer Sache oder eines Vermögens.
Bei der Einräumung des Nießbrauchs bezüglich einer Immobilie gibt es verschiedene denkbare Formen:
• Verschenkung Ihrer Immobilie unter der Bedingung, dass für Sie ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie festgeschrieben wird.
• Verschenkung Ihrer Immobilie unter der Bedingung, dass Sie – auf Lebenszeit oder für einen fest bestimmten Zeitraum – das Recht auf die Mieterträge behalten.
• Eine Kombination aus den zuvor genannten Varianten.
• Das Wohnrecht oder das Recht an den Mieteinnahmen wird übertragen, Sie bleiben aber Eigentümer der Immobilie (Zuwendungsnießbrauch).
Es können auch weitere Einschränkungen vereinbart werden. Beispielsweise, dass
• die Immobilie nur mit Ihrer Zustimmung belastet oder verkauft werden darf.
• die Immobilie bei Eintritt besonderer Umstände an Sie zurückfällt. Solche Umstände können sein: Der Tod, das grob undankbare Verhalten oder die Scheidung des Beschenkten.
Mit Hilfe des Nießbrauchs kann die Immobilie schon zu Lebzeiten verschenkt werden, um Erbschaftsteuer zu sparen. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „Verschenken – lohnt sich das?“ im Leitfaden "Verkaufen"