In vielen Fällen bekommen Sie es als Vermieter gar nicht mit, wenn Mieter ihre Wohnräume gewerblich nutzen. Gewerbsmäßige Bürotätigkeiten beispielsweise fallen kaum auf. Auch wenn eine Mieterin dem „ältesten Gewerbe der Welt“ nachgeht, muss das nicht sofort bekannt werden. Immer häufiger kommt es auch vor, dass Hausfrauen in der Wohnung eine Kindertagesstätte installieren.
Erst wenn sich andere Mieter – meist über auffällig hohe Besucherzahlen – beklagen, kommen Sie der Sache auf die Schliche. Doch dann ist es höchste Zeit zu handeln. (Lesen Sie hierzu auch unsere Vermieter-Geschichte „Da geht’s zu, wie in einem Bienenschwarm".
Wann der Mieter Ihre Erlaubnis braucht

Für Wohnräume gilt grundsätzlich, dass diese nur zu Wohnzwecken dienen. Wurde im Mietvertrag die gewerbliche Nutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, stellt das zunächst noch keine Zustimmung Ihrerseits dar, dass der Mieter die Wohnung auch für gewerbliche Zwecke nutzen kann. Das gleiche gilt im Übrigen auch für freiberufliche Tätigkeiten, die in der Wohnung ausgeübt werden.
Doch unsere Lebensbedingungen haben sich verändert. Nicht zuletzt durch den PC arbeiten immer mehr Menschen auch selbstständig von zu Hause aus. Darum gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die Sie dulden müssen. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter gewerbliche Tätigkeiten ausüben darf, wenn
Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn der Mieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters die Wohnung teilweise gewerblich nutzen will. Wird auch nur gegen einen der drei Punkte verstoßen, können Sie die gewerbliche Nutzung untersagen. Gründe für eine Untersagung können beispielsweise sein:
Auch das Anbringen von Werbetafeln am Haus dürfte ein Indiz sein, dass der Mieter die Wohnung über das zulässige Maß hinaus zu gewerblichen Zwecken nutzt. Natürlich ist schon das Befestigen einer Tafel an der Außenwand des Gebäudes genehmigungspflichtig.