Allgemein spricht man bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) von „Hartz-IV-Empfängern“. Auch in dieser Gruppe gibt es solche und solche. Die einen sind rechtschaffene Leute, die unverschuldet diese Sozialleistung des Staates in Anspruch nehmen müssen. Andere nutzen die staatliche Unterstützung als „soziale Hängematte“.
Wie dem auch sei: Als Vermieter sollten Sie die einschlägigen Bestimmungen kennen, wenn Sie an einen ALG II-Bezieher vermieten oder einer Ihrer Mieter aus irgendwelchen Gründen mit Hartz IV leben muss.
Das Arbeitslosengeld II dient nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) der Sicherung des Lebensunterhaltes eines Leistungsbeziehers. Hierzu gehören auch die Kosten, die durch Unterkunft und Heizung entstehen (§ 22 SGB).
Ansprüche geltend machen.
Sicher haben Sie schon von der ARGE gehört. In dieser Arbeitsgemeinschaft arbeiten die kommunalen Träger und die Agentur für Arbeit zusammen. Dort werden auch die Leistungen zur Grundsicherung gewährt. Ihr Mieter oder Sie müssen sich also an diese Stelle wenden, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen.
Geld erhält Ihr Mieter
Werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt, erhält das Geld grundsätzlich der Leistungsempfänger. Wenn Sie einen ordentlichen Mieter haben, dürfte das kein Problem darstellen. Er wird dann seine Miete an Sie weiterleiten, wenn er die Leistungen erhält. Was aber, wenn der Mieter das Geld anderweitig verbraucht und nicht zahlt?
Auch hieran hat der Gesetzgeber gedacht. Wenn nicht sichergestellt ist, dass der Mieter die Gelder zweckentsprechend verwendet, können die Kosten auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Aber auch das geht nicht automatisch. Sie müssen bei der ARGE hierzu einen entsprechenden Antrag stellen.
Welche Kosten werden übernommen
Die ARGE gewährt den ALG II-Beziehern nach § 22 SGB II angemessene Kosten für Miete und Heizung. Hierzu gehören auch die Kosten für Kalt- und Abwasser. Außerdem können von der ARGE auch die Kosten für einen Umzug und – für Sie sehr wichtig – die Kaution übernommen werden. Hierzu muss allerdings ein gesonderter Antrag gestellt werden. Unter Umständen kann Ihr Mieter, sollten bereits Mietschulden aufgelaufen sein, auch ein Darlehen von der ARGE bekommen, mit dem er die Schulden bezahlen kann. Dies wird allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt.
Ist die Wohnung für den ALG II-Empfänger angemessen, wird die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung vom Staat übernommen. Natürlich gibt es hier auch eine Obergrenze, die von Bundesland zu Bundesland variiert.
Bei einem schon längere Zeit bestehenden Mietverhältnis wird die Miete im ersten Jahr nach Erhalt des ALG II im vollen Umfang übernommen, auch wenn sie über den Grenzwerten liegt. Einige Personengruppen dürfen als ALG II-Empfänger die Obergrenzen um bis zu 10 % überschreiten. Dieses Recht wird folgenden Personen gewährt:
AlleinerziehendeSchwerkranke, Behinderte, Mieter mit zwei oder mehr Kindern oder von Wohnungslosigkeit bedrohte müssen ebenfalls nicht damit rechnen, dass bei ihnen der Mietzuschuss gekürzt wird, also geringer ausfällt, als die reale Mietforderung.