Wenn man den Begriff „Pleite machen“ hört, denkt man natürlich zunächst an Betriebe. Doch auch ein Privatmann kann heute Insolvenz anmelden. Insolvenz ist das Gleiche, was man früher „Konkurs“ nannte. Bei der Privatinsolvenz geht es darum, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten los wird, damit er noch einmal von vorne starten kann. Dabei ist der Weg bis zum Neustart durchaus steinig.
Gesetzlich geregelt ist die Privatinsolvenz in der seit 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung, die die davor geltenden Gesetze in den neuen und alten Bundesländern ablöste.
6 : 30 für den Schuldner
Der Schuldner hat die Möglichkeit mit einer Privatinsolvenz nach nur sechs Jahren seine Schulden hinter sich zu lassen. Für den Gläubiger hat diese Medaille allerdings eine negative Seite. Zahlungstitel, die bisher 30 Jahre gültig waren, können nun schon nach einem Fünftel der Zeit ihre Kraft verlieren.
Für den Gesetzgeber gibt es lediglich Schulden. Ob Ihr Mieter seine Situation selbst verschuldet hat oder ohne eigenes Zutun in diese missliche Lage geraten ist, interessiert ihn nicht. Auch kommt es nicht wie bei Unternehmen darauf an, ob es noch eine auszahlbare Quote gibt. Im Extremfall kann es Ihnen also passieren, dass Sie von Ihrem Geld gar nichts mehr sehen, wenn der Mieter in Privatinsolvenz geht.
Vorsatz und Verbotenes muss bezahlt werden
Es gibt beim Privatinsolvenzrecht bezüglich des Verfalls von Forderungen eine Ausnahme: Schulden, die entstanden sind, weil der Mieter sich strafbar gemacht hat oder mutwillig handelte, verfallen nicht. Hat der Mieter beispielsweise mutwillig das Treppenhaus verunstaltet (Graffitis), so muss er die Renovierungskosten bezahlen. Mit der Verbraucherinsolvenz kann er sich hier nicht herausreden.