Das Dauernutzungsrecht erlaubt dem Inhaber dieses Rechts Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen, z. B. auch gewerblich zu nutzen. Das Pendant zum Dauernutzungsrecht ist bei Räumen, die Wohnzwecken dienen, das Dauerwohnrecht.
Das Dauernutzungsrecht ist vererb- und veräußerbar. Es wird im Grundbuch (Abteilung 2) eingetragen. Da das Dauernutzungsrecht auch beim Verkauf erhalten bleibt, sollten Sie vor dem Kauf einer Immobilie auch aus diesem Grund einen Blick ins Grundbuch werfen.