Haben beide Ehepartner einen Mietvertrag unterschrieben, kann dieser auch nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Auch nach Trennung oder Scheidung haften beide weiter für die Mietzahlung und andere Pflichten aus dem Mietvertrag.
Kann nach einer Scheidung keine einvernehmliche Lösung zur Übernahme des Mietverhältnisses gefunden werden, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Es kann anlässlich der Scheidung bestimmen, dass der von beiden Ehepartnern abgeschlossene Mietvertrag von einem Unterzeichner allein fortgesetzt wird. Ein Ehegatte kann auch in den Vertrag eintreten, den nur der andere unterzeichnet hat. Sie sind als Vermieter an die gerichtliche Entscheidung gebunden. Sie müssen dann das Mietverhältnis mit dem Ehepartner fortsetzen, dem die Wohnung gerichtlich zugewiesen wurde. Der andere Ehepartner wird dann von seinen vertraglichen Mietverpflichtung entbunden. Das Gericht kann aber anordnen, dass zur Absicherung des Vermieters der ausziehende Ehepartner weiter – meist zeitlich begrenzt – für die Mietzahlung haftet.