Eigenbedarf
Eigenbedarf liegt vor, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“ (§ 573 Abs. 2 Ziffer 2).
Hat sich ein Mieter nichts zu schulden kommen lassen, ist es für den Vermieter nur in Ausnahmefällen möglich ihm zu kündigen. Nach § 573 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Vermieter nur kündigen, „wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.“ Einer der in diesem Zusammenhang zugelassenen Gründe der „ordentlichen Kündigung“ stellt der sogenannte Eigenbedarf dar.
Die recht eng gezogenen Grenzen für Eigenbedarf wurden durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) etwas vermieterfreundlicher gestaltet. Aufgrund der Rechtslage und den gerichtlichen Entscheidungen ergeben sich beispielsweise folgende Möglichkeiten der Eigenbedarfskündigung:
- Bei Bedarf an Wohnraum für die eigenen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, den Ehegatten (auch wenn die Ehepartner getrennt leben, aber noch kein Scheidungsantrag gestellt wurde), die Enkel, Eltern und Großeltern, Schwiegerkinder und -eltern, Pflegeeltern.
- Bei Bedarf an Wohnraum für Nichten, Neffen, Onkel und Tanten (Urteil des BGH vom 27.1.2010, Aktenzeichen: VIII ZR 159/09).
- Wunsch des Vermieters, die Wohnung teilweise für eigene Wohnzwecke, überwiegend aber für eigene berufliche Zwecke zu nutzen (BGH-Beschluss vom 05.10.2005, Aktenzeichen VII ZR 127/05).
- Bei Bedarf eines Gesellschafters eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn er bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war (BGH-Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen: VIII ZR 271/06).
Wichtig
Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter die Kündigung begründen und damit den Eigenbedarf rechtfertigen. Dabei darf er auch die Situation dramatisierend darstellen, so lange die Angaben an sich der Wahrheit entsprechen. Ein etwaiges „Dramatisieren“ der Eigenbedarfssituation hat nicht zur Folge, dass es an der gesetzlich erforderlichen Begründung fehlt und die Kündigung bereits aus diesem formellen Grund unwirksam ist. (BGH-Urteil vom 17. März 2010 – Aktenzeichen: VIII ZR 70/09).