Befinden sich bei Übernahme der Wohnung durch den neuen Mieter noch Einrichtungsgegenstände in der Mietwohnung, die nicht vom Vormieter übernommen oder gekauft wurden, gelten diese grundsätzlich als mitvermietet.
Zu den Standardeinrichtungsgegenständen gehören beispielsweise Waschbecken, Badewannen und Toiletten. Darüber hinaus können aber auch Teppichböden, Warmwasseraufbereitungsgeräte, Einbauschränke und -küchen, Öfen, Herde, Kühlschränke und Spülen zu den mitvermieteten Einrichtungsgegenständen gehören.
Reparaturen und Ersatz der Einrichtungsgegenstände gehen dann zu Ihren Lasten. Lassen sich die Gegenstände nicht mehr reparieren, kann Ihr Mieter qualitativ gleichwertigen Ersatz verlangen. Ihr Mieter darf die Einrichtungsgegenstände im Rahmen des üblichen Gebrauchs nutzen. Dafür wird keine zusätzliche Gebühr fällig, dies ist mit der Miete abgegolten.
Kommt es zu einer übermäßigen Abnutzung oder hat der Mieter einen Schaden an den Einrichtungsgegenständen schuldhaft verursacht, haftet er natürlich hierfür. Im Mietvertrag kann zusätzlich bestimmt werden, dass der Mieter im Rahmen einer „Kleinreparaturklausel“ auch kleinere Schäden an den Einrichtungsgegenständen selbst zahlt.