Endrenovierungsklauseln, die den Mieter verpflichten, zum Ende des Mietverhältnisses die Wohnung beispielsweise neu zu tapezieren, zu streichen usw. gibt es noch sehr häufig. Sie sind aber rechtlich umstritten und in vielen Verträgen unwirksam formuliert.
Grundsätzlich sind solche Klauseln ungültig, wenn die Renovierung nicht den Zustand der Wohnung beim Auszug berücksichtigt. Auch die Kombination mit einer gängigen Schönheitsreparatur-Klausel, nach der der Mieter beispielsweise einen ungefähren Renovierungs-Fristenplan für die einzelnen Räume beachten muss, macht beide Klauseln unwirksam. Die Gerichte sehen hier eine unangemessene Benachteiligung des Mieters an (BGH, Az. VIII ZR 308/02, Urteil vom 14.5.2003).
Entscheidend ist hier, ob es sich um einen Formular- oder Individualmietvertrag handelt. Da aber ein Individualmietvertrag schon dann zum Formularvertrag wird, wenn nur eine zweite Verwendung vorgesehen sein könnte, gehen die Richter fast immer vom Formularvertrag aus.