Sie können Garagen zusammen oder getrennt von einer Wohnung vermieten. Wenn Sie eine Garage zusammen mit der Wohnung vermieten, kann diese nur zusammen mit dem Wohnraum gekündigt werden. Diese Regelung gilt auch, wenn die Garage zu einem späteren Zeitpunkt ergänzend zur Mietwohnung angemietet wird.
Aber auch wenn getrennte Mietverträge für Garage und Wohnraum geschlossen wurden, haben Gerichte entschieden, dass es sich um eine untrennbare Einheit handele. Dies wurde dann damit begründet, dass beide Mieten in einer Summe überwiesen und alle Garagen einer Wohnanlage an alle Mieter vermietet wurden.
Wollen Sie sicherstellen, dass die angemietete Garage getrennt vom Wohnraum angemietet wird, müssen Sie mit dem Mieter einen eigenständigen Vertrag schließen, der eine Klausel enthält, die die getrennte Kündigung vom Wohnmietvertrag vorsieht. Eine Kündigung ist dann innerhalb der ersten drei Werktage eines Kalendermonats jeweils zum Letzten des übernächsten Monat möglich (§ 580 a Abs. 1 BGB). Beispiel: Kündigung bis zum 03.02. kann zum 30.04 gekündigt werden. Nach dem 03.02. würde die Kündigung erst zum 31.05 wirksam.