Es hat sich eingebürgert, dass Bezieher des Arbeitslosengeldes II (ALG II) landläufig als „Hartz IV Empfänger" bezeichnet werden. Neben dem Arbeitslosengeld II erhalten diese Personen zusätzliche Leistungen für den Unterhalt von Wohnraum. Miete und Heizung werden entsprechend dem §§ 22 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) in tatsächlicher Höhe übernommen, „soweit diese angemessen sind.“ Die Kosten für die Kaution oder den Umzug werden nur nach vorheriger Zusage der Kommune als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen.
In Ausnahmefällen kann die Kommune auch Mietschulden übernehmen. Diese Kosten werden aber nur als Darlehen gewährt und müssen zurückgezahlt werden. Die Kommune ist nicht verpflichtet die Kosten zu übernehmen.
Studenten und Auszubildende, die Anspruch auf Bafög haben, erhalten keine Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dies gilt nicht, wenn sie mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Eltern Hartz-IV-Leistungen bekommen.