Das Halten von Haustieren führt immer wieder zu Spannungen zwischen Vermieter und Mieter. Leider gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema und auch die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.
Grundsätzlich gelten die entsprechenden Klauseln des Mietvertrages:
Geben Sie die Erlaubnis zur Haltung eines Tieres, hat der Mieter dadurch kein Recht, mehrere Tiere zu halten. Erteilen Sie einem Mieter die Erlaubnis zur Haltung beispielsweise eines Hundes, können Sie die Haltung einem anderen Mieter nicht verweigern. Es sei denn, es handelt sich hierbei um ein Tier, von dem eine besondere Gefahr ausgeht (Beispiel: Sie erlauben einem Mieter die Haltung eines Pudels. Der Nachbar will einen Pitbull anschaffen).
Haben Sie eine gültige Klausel im Mietvertrag vereinbart, die die Tierhaltung verbietet und hält sich der Mieter nicht daran, müssen Sie sofort reagieren. Wenn nicht, kann dies als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden.
Wollen Sie die erteilte Zustimmung zurücknehmen, müssen Sie dies begründen, auch wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass Sie die Einwilligung jederzeit widerrufen können. Welche Gründe hier anerkannt werden, kommt auf das Gericht an. Die Entscheidungen sind hier nicht einheitlich. Verunreinigungen der Gemeinschaftsräumen, die Haltung von allgemein als gefährlich eingeschätzten Tieren oder eine über das allgemein gültige Maß hinausgehende Lärmbelästigung werden aber in den meisten Fällen anerkannt.