Sie können mit Ihrem Mieter im Mietvertrag einen beiderseitigen Kündigungsverzicht vereinbaren. Dieser muss allerdings zeitlich begrenzt sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier eine maximale Verzichtsdauer von vier Jahren anerkannt. Vereinbaren Sie mit Ihrem Mieter im Mietvertrag einen längeren Zeitraum, ist die gesamte Klausel hinfällig.
Kündigt Ihr Mieter dennoch innerhalb des vereinbarten Verzichtszeitraums mit dreimonatiger Frist können Sie Schadenersatz für den Mietausfall fordern. Der Schadenersatz gilt aber nur für Mietausfall bis zur Neuvermietung oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem der vereinbarte Kündigungsverzicht ausläuft.