Was Lärm ist, ist nur schwer zu klären. Was der eine noch als Wohlklang empfindet, ist für den anderen ein unerträglicher Radau. Kein Wunder, dass es bei diesem Thema immer wieder zwischen Vermieter und Mieter – aber auch bei den Mietern untereinander – Streit gibt.
Im Brennpunkt stehen dabei meist die „Ruhezeiten“. Sie sind in den Verordnungen der Bundesländer, teilweise auch der Kommunen, festgelegt. Die Ruhezeiten sind somit nicht bundeseinheitlich und können von Ort zu Ort variieren. Allgemein sollte in folgenden Phasen „Ruhe herrschen“:
| Montag bis Freitag | Samstag | Sonn- und Feiertag | |
| Nachtruhe | 22:00 bis 07:00 Uhr | 19:00 bis 08:00 Uhr | Ganztägige Ruhezeit |
| Mittagsruhe | 13:00 bis 15:00 Uhr | 13:00 bis 15:00 Uhr |
Innerhalb Ihres Mietshauses regeln Sie die Ruhezeiten am besten durch die Hausordnung. Der Mieter kann aber nicht erwarten, dass sich alle im Haus in den Ruhezeiten „mucksmäuschenstill“ verhalten. Normale Wohngeräusche hat er hinzunehmen. Dazu gehört das Radio auf Zimmerlautstärke ebenso wie das Duschen, das auch nachts – allerdings maximal für 30 Minuten – erlaubt ist.
Musizieren können Sie weder durch die Hausordnung noch durch Klauseln im Mietvertrag unterbinden. Diese Klauseln sind unwirksam. Die Gerichte sprechen den Musikern meist zwei Übungsstunden außerhalb der Ruhezeiten zu.
In der „Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung“ wird die Nutzung bestimmter lärmerzeugender Geräte zu bestimmten Zeiten in Wohngebieten untersagt:
| Geräte | Einsatzverbot | |
| von Montag bis Samstag | an Sonn- und Feiertagen | |
| Laute Geräte wie Motor- Rasenmäher, Laubsammler, Graskantenschneider, Kettensägen, diverse Baumaschinen |
20:00 bis 07:00 Uhr | Ganztägig |
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