Die Mängelbeseitigung ist grundsätzlich Ihre Sache als Vermieter. Die bei der Beseitigung der Mängel entstehenden Kosten können Sie nicht über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Lediglich für Bagatellschäden (siehe Stichwort Bagatellschäden) können Sie abweichende Regelungen im Mietvertrag treffen.
Sind die Mängel aber auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten Ihres Mieters oder ihm zuzurechnender Personen (Mitbewohner, Angehörige, Besucher, Handwerker – soweit von ihm beauftragt - usw.) zurückzuführen, muss auch Ihr Mieter dafür gerade stehen.