Ihr Mieter ist verpflichtet die Mietsache sorgfältig und schonend zu behandeln und Schäden fernzuhalten beziehungsweise zu vermeiden. Man spricht hier auch von der Obhutspflicht des Mieters.
Zur Obhutspflicht gehört auch, dass Ihr Mieter Sie unverzüglich informiert, wenn
Außerdem hat er, wenn notwendig, die erforderlichen und ihm nach Treu und Glauben zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr unverzüglich selbst zu treffen.
Kommt er dieser Obhutspflicht nur teilweise oder gar nicht nach, können Sie die Kosten, die durch vermeidbare Schäden entstehen, von ihm zurückverlangen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt jedoch bereits nach einem halben Jahr (§ 548 Abs. 1 BGB).