Sieht das Gericht Ihre Ansprüche auf Herausgabe der Mietsache aufgrund einer Räumungsklage als gerechtfertigt an, erlässt es ein Räumungsurteil (§ 300 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Dieses Urteil ermöglicht Ihnen, sofort nach Rechtskraft des Urteils oder nach Ablauf der Räumungsfrist die Zwangsvollstreckung zu betreiben (§ 704 ZPO).
Achtung: Das Räumungsurteil gilt nur gegenüber der Person, die im Urteil namentlich als Verurteilte(r) genannt wird und dessen Kinder. Wird im Urteil der Ehepartner oder Untermieter nicht genannt, richtet sich das Urteil nicht gegen diese Personen, so dass auch keine Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden kann.