Wird ein Schuldner zahlungsunfähig, gibt er vor dem Vollstreckungsgericht eine Eidesstattliche Versicherung (vergleichbar mit dem früheren Offenbarungseid) ab. Die Eidesstattliche Versicherung wird im Schuldnerregister eingetragen.
Wird ein Schuldner vom Gerichtsvollzieher zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung aufgefordert und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann der Gerichtsvollzieher einen Haftbefehl gegen den Schuldner erwirken, der ebenfalls ins Schuldnerregister eingetragen wird. Das Schuldnerregister ist öffentlich und kann bei einem berechtigten Interesse eingesehen werden. Die Eintragungen bleiben zunächst für drei Jahre im Verzeichnis.