Eine Teilkündigung ist bei Wohnraummietverträgen nur bezüglich Nebenräumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, und Grundstücksteilen möglich (§ 573b BGB). Die Teilkündigung ist dann nur möglich, wenn Sie neuen Wohnraum schaffen oder neuen, beziehungsweise vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen ergänzen wollen.